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Rechts- und Ordnungsamt

Gewerbe, anmelden


Kurzinformationen

Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.

 

Anzeigepflichtig sind natürliche Personen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften) und juristische Personen (AG, GmbH u. a.)

 

Die Bescheinigung der Anzeige berechtigt nicht zum Beginn des Gewerbebetriebes, wenn dafür noch eine Erlaubnis (z. B. Gaststättenerlaubnis) oder eine Eintragung im Handelsregister notwendig ist.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

  • Antrag zur Gewerbeanmeldung (bei persönlichem Erscheinen des Gewerbetreibenden i. d. R. nicht erforderlich, da die Daten sofort im Computer erfasst werden)

  • Personalausweis, Pass, ggf. Vollmacht

  • Kopie des aktuellen Registerauszuges bei juristischen Personen (z. B. Handelsregisterauszug, Vereinsregisterauszug) bzw. Kopie des Gesellschafterbeschlusses und der Anmeldung beim Amtsgericht

  • bei Erstattung einer Gewerbeanmeldung für eine gegründete, aber noch nicht im Handelsregister eingetragene juristische Person – Kopie des notariell beurkundeten Gründungsvertrages, der Anmeldung beim Amtsgericht und eine formlose Vollmacht der Gründer zur Anmeldung des Gewerbebeginns vor der Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister

 

Hinweis für ausländische Staatsangehörige:

 

Ausländer mit Ausnahme der EU, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltsbescheinigung der  zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist, sowie eine aktuelle Meldebescheinigung. 

 

zur gewerblichen Nutzung von baulichen Anlagen und Grundstücken

 

Beabsichtigen Sie zur Ausübung des Ihnen erlaubten bzw. geplanten Gewerbes vorhandene bauliche Anlagen oder Teile davon und Grundstücksflächen zu nutzen, für die in der bisherigen vorliegenden Baugenehmigung eine andere Nutzung festgeschrieben ist, so gehört Ihr Bauvorhaben nach § 66 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) zu den genehmigungspflichtigen Vorhaben.

Bitte informieren Sie sich, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist.


Gebühren

Gemäß Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft sind bei einer Gewerbeanmeldung folgende Gebühren zu entrichten:

 

  • natürliche Person: 26,00 €

  • juristische Person mit einem gesetzlichen Vertreter: 31,00 €

  • für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter zusätzlich: 13,00 €

  • mit Ausschank alkoholischer Getränke zusätzlich: 8,00 €


Ansprechpartner

Simone Müller
Zimmer 11
Heinrich-Zille-Str. 9a
Telefon (035365) 41132
Telefax (035365) 41138

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