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Rechts- und Ordnungsamt

Beglaubigung, Abschrift


Kurzinformationen

Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen dürfen nur durch eine Behörde vorgenommen werden, wenn die Urschrift auch von einer Behörde oder Verwaltung ausgestellt wurde.


Beschreibung

Beglaubigt werden

  • Schulzeugnisse, Diplome, Facharbeiterzeugnisse
  • Übersetzungen (z. B. Zeugnisse) aus dem ausländischen von einem anerkannten Dolmetscher
  • Sv-Bücher, deutsche Dokumente
  • Arbeitszeugnisse (Beurteilung) nur für behördliche Zwecke von Behörden

Nicht beglaubigt werden

  • Personenstandsurkunden (Geburts-, Ehe-, Abstammungs-, Scheidungs- oder Sterbeurkunden)
  • Abschriften von Urkunden, z. B. von einer privaten Firma für eine private Firma
  • Abschriften vom Standes- oder Liegenschaftsamt

Rechtsgrundlagen

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Landes Brandenburg vom 26.02.1993 §§ 33 und 34


Notwendige Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Heimatpass bei ausländischen Staatsangehörigen
  • Originalzeugnis für die Beglaubigung von Kopien

Gebühren


Gemäß Gebührenverordnung des Ministers des Innern - GebOMI - werden für die Beglaubigungen von Abschriften Gebühren in Höhe von 2,00 € erhoben.

 

Gebührenverordnung des Ministers des Innern - GebOMI


Ansprechpartner

Petra Finke
Markt 3
Telefon (035365) 41125
Telefax (035365) 41122

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