Rechts- und Ordnungsamt
Beglaubigung, Abschrift
Kurzinformationen
Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen dürfen nur durch eine Behörde vorgenommen werden, wenn die Urschrift auch von einer Behörde oder Verwaltung ausgestellt wurde.
Beschreibung
Beglaubigt werden
- Schulzeugnisse, Diplome, Facharbeiterzeugnisse
- Übersetzungen (z. B. Zeugnisse) aus dem ausländischen von einem anerkannten Dolmetscher
- Sv-Bücher, deutsche Dokumente
- Arbeitszeugnisse (Beurteilung) nur für behördliche Zwecke von Behörden
Nicht beglaubigt werden
- Personenstandsurkunden (Geburts-, Ehe-, Abstammungs-, Scheidungs- oder Sterbeurkunden)
- Abschriften von Urkunden, z. B. von einer privaten Firma für eine private Firma
- Abschriften vom Standes- oder Liegenschaftsamt
Rechtsgrundlagen
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Landes Brandenburg vom 26.02.1993 §§ 33 und 34
Notwendige Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Heimatpass bei ausländischen Staatsangehörigen
- Originalzeugnis für die Beglaubigung von Kopien
Gebühren
Gemäß Gebührenverordnung des Ministers des Innern - GebOMI - werden für die Beglaubigungen von Abschriften Gebühren in Höhe von 2,00 € erhoben.
Gebührenverordnung des Ministers des Innern - GebOMI
Ansprechpartner
Petra Finke
Markt 3
(035365) 41125
(035365) 41122