Rechts- und Ordnungsamt

Beglaubigung, Abschrift


Kurzinformationen

Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen dürfen nur durch eine Behörde vorgenommen werden, wenn die Urschrift auch von einer Behörde oder Verwaltung ausgestellt wurde.


Beschreibung

Beglaubigt werden

Nicht beglaubigt werden


Rechtsgrundlagen

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Landes Brandenburg vom 26.02.1993 §§ 33 und 34


Notwendige Unterlagen


Gebühren


Gemäß Gebührenverordnung des Ministers des Innern - GebOMI - werden für die Beglaubigungen von Abschriften Gebühren in Höhe von 2,00 € erhoben.

 

Gebührenverordnung des Ministers des Innern - GebOMI


Ansprechpartner

Petra Finke
Markt 3
Telefon (035365) 41125
Telefax (035365) 41122