Amt für Finanzen
Zweitwohnungssteuer
Kurzinformationen
Die Stadt Falkenberg/Elster hat am 5. Dezember 2014, wie viele andere Städte auch, eine Zweitwohnungssteuersatzung erlassen, welche zum 1. Januar 2015 in Kraft trat.
Hierzu das Wichtigste kurz für Sie zusammengefasst:
- Wer muss eine Zweitwohnungssteuer bezahlen?
Steuerpflichtig ist, wer im Gebiet der Stadt Falkenberg/Elster (einschließlich der Ortsteile) eine Zweitwohnung innehat, aber nicht mit Hauptwohnsitz in der Stadt Falkenberg/Elster gemeldet ist. Inhaber einer Zweitwohnung sind Eigentümer, Wohnungsmieter oder sonstige Dauernutzungsberechtigte.
Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs innehat. Darunter zählen auch Wohnungen auf Erholungs- und Pachtgrundstücken.
Die Zweitwohnung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Wohnfläche von mind. 25 m² und mind. 1 Fenster
- Strom oder ähnliche Energieversorgung
- zentrale oder grundstückseigene Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung
- vorübergehend zum Wohnen geeignet
- Wie wird die Steuer berechnet?
Die Steuer beträgt 10% der Jahresnettokaltmiete. Die Nettokaltmiete ist die Miete ohne Nebenkosten und ohne Heizkosten.
Ist jedoch im Mietvertrag zwischen den Parteien eine Miete vereinbart worden in der Nebenkosten enthalten sind, so ist diese zu kürzen:
a. | für Teilmöblierung | um 10% |
b. | für Vollmöblierung | um 20 % |
c. | für eingeschlossene Nebenkosten ohne Heizung | um 10 % |
d. | für eingeschlossene Nebenkosten mit Heizung | um 25 % |
e. | für PKW-Stellplatz oder Garage | um 5 % |
Wurde keine Miete festgelegt oder ist diese nicht ausreichend, so wird eine Schätzung unter Berücksichtigung der Ausstattung vorgenommen.
a) Wohnungen mit einfacher Ausstattung:
Bad/Dusche innerhalb, WC außerhalb der Wohnung oder
Bad/Dusche außerhalb der Wohnung, mit IWC oder
Bad/Dusche und WC außerhalb der Wohnung oder ohne
Bad/Dusche, mit IWC oder nur Trockentoilette
b) Wohnungen mit mittlerer Ausstattung:
mit Bad/Dusche, IWC
Heizungsmöglichkeit vorhanden, aber keine Sammelheizung
c) Wohnungen mit guter Ausstattung:
mit Bad/Dusche, IWC und Sammelheizung
- Wer ist von der Steuerpflicht befreit?
Zweitwohnungssteuer muss nicht gezahlt werden für
- Gartenlauben im Sinne des § 3 Abs. 2 und § 20 a des Bundeskleingartengesetzes
- Zweitwohnungen, die nachweislich überwiegend zur Einkommenserzielung (Geld- und Vermögensanlage) gehalten werden, z. B. Vermietung an Fremde
- Zweitwohnungen, die hauptsächlich aus beruflichen Gründen gehalten werden, z. B. Studenten, Auszubildende, Arbeitnehmer
- Wohnungen in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen
- Wann ist die Zweitwohnungssteuer zu zahlen?
Die Steuer wird zum 1. Januar des Steuerjahres festgesetzt. Wird eine Zweitwohnung erst nach dem 1. Januar in Besitz genommen, so erfolgt die Festsetzung zum 1. des Folgemonats.
Die Steuerzahlung wird am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die Zweitwohnsitzsteuer kann abweichend auch am 01.07. in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
- Welche weiteren Pflichten ergeben sich durch die Zweitwohnungssteuer?
Wer in Falkenberg/Elster eine Zweitwohnung in Besitz nimmt oder aufgibt, muss dies innerhalb von 15 Tagen bei dem Einwohnermeldeamt anzeigen. Die steuerpflichtigen Personen sind verpflichtet, nach Aufforderung der Stadt
Falkenberg/Elster Angaben zur Zweitwohnung zu machen. Veränderungen, die im Zusammenhang mit der Nebenwohnung stehen, sind der Stadt Falkenberg/Elster bis zum 15. Januar bzw. bis zum 15. des Folgemonats mitzuteilen.
Rechtsgrundlagen
Weiterführendes
Ansprechpartner zur Zweitwohnungssteuer:
zu Steuerfragen
Steueramt
Frau Petra Pejs
Markt 3
04895 Falkenberg/Elster
zu melderechtlichen Fragen
Einwohnermeldeamt
Frau Monique Mitschke
Markt 3
04895 Falkenberg/Elster
Ansprechpartner
Petra Finke
Markt 3
(035365) 41125
(035365) 41122
Petra Pejs
Markt 18
(035341) 4717232
(035341) 155500