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Rechts- und Ordnungsamt

Reisepass


Beschreibung

Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 Grundgesetz, die über eine Auslandsgrenze ausreisen oder einreisen, sind verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen.

 

Für Grenzüberschreitungen innerhalb des Bereiches der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft wird der Personalausweis - wenn der Aufenthalt nicht länger als 3 Monate dauert - anerkannt.

 

Jeder Zielstaat bestimmt, welche Reisedokumente durch ihn anerkannt werden. Der Bürger ist verpflichtet, sich darüber bei den Reiseunternehmen oder diplomatischen Vertretungen ausreichend zu informieren.

 

In der Regel darf jeder nur einen Reisepass besitzen. In begründeten Ausnahmefällen kann man bei Vorlage eines berechtigten Interesses zwei Pässe besitzen.

 

Ein Reisepass kann in begründeten Fällen auch versagt werden.

 

Der Reisepass bleibt auch nach Aushändigung an den Passinhaber Eigentum der BRD.

 

Der Passinhaber ist verpflichtet, den Verlust und das Wiederauffinden eines Reisepasses der Passbehörde unverzüglich anzuzeigen. Hierbei ist die Geburts- bzw. Abstammungsurkunde oder ein gültiger Personalausweis vorzulegen.

 

Es wird die eigenhändige Unterschrift benötigt. Aus diesem Grund können Sie sich bei der Antragstellung nicht vertreten lassen.

 

Gültigkeit:

bis 24 Jahre - 6 Jahre gültig

ab 24 Jahre - 10 Jahre gültig

 

Expressreisepass:

 

Seit Februar 2005 besteht die Möglichkeit, einen Expressreisepass zu beantragen, welcher in kürzester Zeit ausgehändigt werden kann.

 

Für diese Leistung wird eine zusätzliche Gebühr von 32,00 Euro erhoben.

 

Weiterhin ist eine Beantragung von Expressreisepässen für Bürger, welche nicht im Zuständigkeitsbereich der Stadt Falkenberg/Elster wohnhaft sind, möglich. Hierfür ist jedoch eine Passermächtigung der zuständigen Passbehörde erforderlich.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

  • 1 aktuelles Lichtbild (biometrietauglich, 35x45 mm) ohne Kopfbedeckung
  • der alte Reisepass (auch wenn er ungültig ist) oder
  • der Personalausweis oder
  • der Kinderausweis oder
  • ggf. Geburtsurkunde

 

Für die Beantragung eines Reisepasses für Kinder und Jugendliche vor dem vollendeten 18. Lebensjahr erfolgt dies in Anwesenheit eines oder beider Elternteile bzw. Sorgeberechtigter sowie des Kindes, für das der Pass ausgestellt werden soll. Gegebenenfalls muss die schriftliche Zustimmung des nicht anwesenden Elternteils bzw. Sorgeberechtigten vorgelegt werden.


Fristen

Die Bearbeitungszeit beträgt ca. 3-4 Wochen, da die Pässe von der Bundesdruckerei in Berlin ausgestellt werden.


Gebühren

bis zum vollendeten 24. Lebensjahr = 37,50 €

nach dem vollendeten 24. Lebensjahr = 60,00 €

Express-Pass bis zum vollendeten 24. Lebensjahr = 69,50 €

Express-Pass nach dem 24. Lebensjahr = 92,00 €

Reisepass mit 48 Steiten (normal sind es 32 Seiten) = zzgl. 22,00 €

 

Die Gebühren sind grundsätzlich bei der Antragstellung zu zahlen.


Weiterführendes

 

Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung

für Inhaber von Pässen

 

Vorbemerkung

Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes aus- oder in ihn einreisen, sind verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen.

Die Passpflicht nach dem Paßgesetz (PaßG) erfüllt, wer einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des PaßG besitzt, ihn auf Verlangen vorlegt und den Lichtbildabgleich ermöglicht. Die Passpflicht kann darüber hinaus auch erfüllt werden durch die nach § 7 der Passverordnung zugelassenen Ausweise als Passersatz.

Wer seine Verpflichtung, einen Pass zu besitzen, nicht erfüllt oder eine Mitwirkungspflicht verletzt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro belegt werden.

 

1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung:

Stadt Falkenberg/Elster

Haupt-, Rechts- und Ordnungsamt

Einwohnermeldewesen/Bürgerservice

Markt 3

04895 Falkenberg/Elster

Tel.: 035365-41125 / 41127

E-Mail: rathaus-falkenberg-elster@t-online.de

 

2. Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz:

Datenschutzverantwortliche des Landkreises Elbe-Elster

Ludwig-Jahn-Straße 2

04916 Herzberg (Elster)

Tel.: 03535 46-2651

Fax: 03535 46-1274

E-Mail: dsb@lkee.de

 

3. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Passbehörde verarbeitet nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. e, Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. b sowie Art. 9 Abs. 2 Buchst. g Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) i.V.m. § 22 Abs. 1 PaßG personenbezogene Daten der Passinhaber und speichert diese im Passregister zum Zwecke der Ausstellung der Pässe, der Feststellung ihrer Echtheit, zur Identitätsfeststellung des Pass-/Ausweisinhabers und zur Durchführung des PassG.

Die Passbehörde verarbeitet nach Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 1 Buchst. g DS-GVO in Verbindung mit § 4 PaßG das Lichtbild sowie die Fingerabdrücke der betroffenen Person. Diese Daten werden bei der passpflichtigen Person erhoben und zur Herstellung des Dokuments sowie auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Dokuments verarbeitet. Die Verarbeitung der Fingerabdrücke sowie der in § 4 Abs. 3 PaßG genannten Daten erfolgt auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Passes.

 

4. Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten

Personenbezogene Daten des Passinhabers werden an den Passhersteller zum Zweck der Herstellung des Passes übermittelt.

 

Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Pass oder mit Hilfe des Passes dürfen ausschließlich erfolgen durch Behörden, die zur Identitätsfeststellung berechtigt sind sowie durch andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben und Berechtigungen.

 

Die Passbehörde darf nach Maßgabe des PaßG an andere öffentliche Stellen aus dem Passregister Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung in der Zuständigkeit des Empfängers liegender Aufgaben erforderlich ist.

 

5. Dauer der Speicherung

Personenbezogene Daten im Passregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Passes, höchstens jedoch bis zu fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Passes, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen.

Für die Passbehörde bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die Frist 30 Jahre.

 

6. Betroffenenrechte

Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der DS-GVO insbesondere folgende Rechte:

 

  1. Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 DS-GVO).
  2. Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 DS-GVO).
  3. Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Artikel 17 DS-GVO zutrifft.

 

7. Beschwerderecht

Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht, Stahnsdorfer Damm 77, 14532 Kleinmachnow, Telefon: 033203/356-0, Telefax: 033203/356-49, E-Mail: Poststelle@LDA.Brandenburg.de), wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.

 


Ansprechpartner

Petra Finke
Markt 3
Telefon (035365) 41125
Telefax (035365) 41122

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