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Allgemeinverfügung des Landkreises Elbe-Elster zur Verlängerung der Geltungsdauer

Falkenberg/Elster, den 17. 04. 2020

 

Allgemeinverfügung des Landkreises Elbe-Elster

zur Verlängerung der Geltungsdauer folgender Allgemeinverfügungen:

 

  1. Allgemeinverfügung vom 16. März 2020 über das Verbot der Unterrichtserteilung von Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft
  2. Allgemeinverfügung vom 16. März 2020 über das Verbot des Betriebs von Kindertageseinrichtungen und nicht erlaubnispflichtigen Einrichtungen zur Beherbergung von Kindern und Jugendlichen in der Fassung der ergänzenden Allgemeinverfügung vom 30. März 2020
  3. Allgemeinverfügung vom 24. März 2020 über das Verbot des Betriebes von Kindertagespflegestellenin der Fassung der ergänzenden Allgemeinverfügung vom 30. März 2020

 

Auf der Grundlage von § 28 Absatz 1 Satz 2 lfSG, 33 lfSG bleiben die oben benannten Allgemeinverfügungen über den 19. April 2020 hinaus gültig und werden bis zum 03. Mai 2020 verlängert, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

 

Abweichend wird im Rahmen der Verlängerung der oben benannten Allgemeinverfügungen festgelegt:

 

  • Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen der Abiturklassen dieses Schuljahres können unter Einhaltung der festgelegten Hygienestandards stattfinden.
  • Die in den Allgemeinverfügungen vom 16.03.2020 und 24.03.2020 (o. a. Punkt 2 und 3) benannten Bereiche, für die eine Notfallbetreuung vorzusehen ist, werden ergänzt um:

 

Lehrer (nur für die Prüfungsbetreuung).

 

Begründung

 

Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt, so trifft die zuständige Behörde die nach § 28 Absatz 1 Satz 1 lfSG notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen des§ 28 Absatz 1 Satz 2 lfSG kann sie zudem die in § 33 lfSG genannten Gemeinschaftseinrichtungen

oder Teile davon schließen.

 

Der Landrat des Landkreises Elbe-Elster ist nach § 3 Absatz 5 Satz 1 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes (BbgGDG) die zuständige Behörde im Sinne des lfSG und nach $ 28 Absatz 1 lfSG und somit für diese Anordnung zuständig.

 

Zur Notwendigkeit der in den unter Punkten 1 bis 3 genannten Allgemeinverfügungen getroffenen Anordnungen wird auf diese jeweiligen Allgemeinverfügungen verwiesen. Die getroffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 haben noch nicht solch eine Wirkung erbracht, dass nicht mehr von der Gefahr ausgegangen werden muss, dass es in den in den jeweiligen Allgemeinverfügungen genannten Einrichtungen zu einer Übertragung auf viele Personen (Kinder, Eltern, sonstige Angehörige) und damit in der Summe zu einer Überlastung der örtlichen medizinischen Versorgungsstrukturen führen. Es ist daher erforderlich, die Einschränkungen bzw. Untersagung des Betriebs dieser Einrichtungen über den 19. April 2020 hinaus einzuschränken.

 

Die Allgemeinverfügung ist nach§ 28 Absatz 3 lfSG in Verbindung mit $ 16 Absatz 8 lfSG sofort vollzieh bar. Rechtsbehelfe haben somit keine aufschiebende Wirkung. Auf die Strafvorschrift des § 75 Absatz 1 Nummer 1IfSG wird hingewiesen.

 

Bekanntmachungshinweise

 

Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit§ 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG).

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Landkreises Elbe-Elster, Ludwig-Jahn-Str. 2, 04916 Herzberg (Elster), schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

 

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter http://lkee.de/Quickmenu/Impressum aufgeführt sind.

 

In Vertretung

 

Roland Neumann

Beigeordneter und Dezernent

 
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