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Gaststättengewerbe, vorübergehendes Gaststättengewerbe anzeigen

Kurzinformationen

Wer anlassbezogen vorrübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies 2 Wochen vor Beginn des Betriebes der für den ort zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

 

Dieser Antrag gemäß § 2 (2) BbgGastG ist grundsätzlich bei der Abgabe von Speisen und Getränken (gegen Entgelt) an jedermann notwendig.

 

Ausnahme: Wer im Besitz einer Gaststättenerlaubnis ist bzw. im stehenden Gewerbe ein Gaststättengewerbe betreibt, benötigt keine Gagev.

Rechtsgrundlagen

Notwendige Unterlagen

Antrag auf Erteilung einer Gagev

Kosten

Gemäß Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft ist für die Anzeige eines vorrübergehenden Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass eine Gebühr i.H. von 25,00 € zu entrichten.

Ansprechpartner

Rechts- und Ordnungsamt
Simone Müller
Zimmer 11
Heinrich-Zille-Str. 9a

Telefon (035365) 41132
Telefax (035365) 41138