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Reisegewerbekarte, beantragen
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben:
- Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht oder ankauft;
- Leitungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufscuht oder
- unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Wer ein Reisegewerbe ausüben will, bedarf der Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 GewO, die so genannte Reisegewerbekarte.
Der Inhaber der Reisegewerbekarte ist verpflichtet, diese während der Ausübung des Gewerbes mit sich zu führen. Übt der Reisegewerbetreibende die Tätigkeit nicht in eigener Person aus, ist er verpflichtet, den im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn diese in unmittelbaren Kundenkontakt treten sollen.
- Personalausweis oder Reisepass
- Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte
- ein Passbild neueren Datums
Zur Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers sind weiterhin folgende Unterlagen beizubringen:
- Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Beides sollte nicht älter als 3 Monate sein und ist beim Einwohnermeldeamt des Wohnsitzes zu beantragen!
keine
Gemäß Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Europaangelegenheiten (MWEGebO) vom 14. Januar 2011 in der zur Zeit gültigen Fassung:
unbefristete Erteilung einer Reisegewerbekarte | 40,00 bis 500,00 Euro |
befristete Erteilung | je angefangenes Jahr 20,00 bis 150,00 Euro |
Verlängerung der Geltungsdauer | 10,00 bis 75,00 Euro |
Änderung der zugelassenen Tätigkeit | 30,50 bis 103,00 Euro |
Ausstellung einer Zweitschrift | 15,50 Euro |
Zimmer 11
Heinrich-Zille-Str. 9a
(035365) 41132
(035365) 41138