• Start
  • » EU-Parkausweis für Schwerbehinderte

EU-Parkausweis für Schwerbehinderte

Beschreibung

Mit Wirkung vom 09.September 2010 wurde die Zuständigkeit für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 46 Abs.1 Satz 1 Nr.11 StVO von der Straßenverkehrs-behörde beim Landkreis auf die Stadt Falkenberg/Elster übertragen. Nunmehr bewilligt die Stadt Falkenberg/Elster Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen.

 

Blauer EU-Parkausweis

Personen mit einer anerkannten Schwerbehinderung und einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“), Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen oder Blindheit (Merkzeichen „Bl“) kann durch Ausstellung des blauen EU-Parkausweises nach § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) gestattet werden:

 

  • auf den mit Zusatzschild „Rollstuhlfahrersymbol“ besonders gekennzeichneten Parkplätzen (sog. Behindertenparkplätzen) zu parken
  • bis zu drei Stunden an Stellen zu parken, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist
  • im Bereich eines Zonenhalteverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten
  • an Stellen, an denen Parken erlaubt ist, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken
  • eine längere Parkzeit für bestimmte Halteverbotsstrecken zu nutzen. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben
  • in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken
  • auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken
  • auf gekennzeichneten Bus- und Sonderfahrstreifen in Berlin während der durch Zusatzschild ausgewiesenen Ladezeit bis zu drei Stunden zu parken. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung einer Parkscheibe ergeben
  • in Bereichen, in denen das absolute Halteverbot mit Zusatzzeichen: „Be- und Entladen, Ein- und Aussteigen frei“ angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung einer Parkscheibe ergeben
  • in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände - soweit der übrige Verkehr, insbesondere der fließende Verkehr, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird - zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht
  • Die höchstzulässige Parkzeit beträgt - wenn nicht anders angegeben - 24 Stunden.

Zeitliche Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, gelten nicht für Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen.

 

Klicken Sie hier, um sich den "Parkausweis für Behinderte" anzusehen.

 

Diese Ausnahmegenehmigung gilt nur für Personenkraftwagen und Krafträder.
Der berechtigte Personenkreis kann diese Ausnahmegenehmigung auch ohne Führerschein erhalten. Aus der Ausnahmegenehmigung geht hervor, dass der sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer von den entsprechenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit ist. Die Befreiung ist also nicht an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden, sondern an die mitfahrende schwerbehinderte Person.

Die Berechtigung zum Parken ist durch den blauen EU-Parkausweis, der gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen ist, nachzuweisen. Es reicht nicht aus, den Schwerbehindertenausweis oder einen Aufkleber mit Rollstuhl-Symbol in die Scheibe seines Kraftfahrzeugs zu legen. Diese besonderen Parkerleichterungen gelten im ganzen Bundesgebiet. Außerdem gilt dieser Nachweis auch in allen anderen europäischen Ländern für die dort bestehenden Parkerleichterungen. Der Parkausweis muss mit einem Lichtbild im Passbildformat und der eigenhändigen Unterschrift des Berechtigten versehen sein.

Näheres erfahren sie bei der Stadt Falkenberg/Elster im Einwohnermeldeamt, Markt 3 in Falkenberg. Antragsformulare können schriftlich bzw. telefonisch angefordert werden oder sie nutzen das nachstehende Online-Formular.

 

Sonderregelung für Parkerleichterungen (Gleichstellung)

Es gibt für Personen mit besonderen gesundheitlichen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine bundesweit gültige Sonderregelung zur Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen zu erlangen. Dies gilt nur für Menschen mit

  • einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein wegen der Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und der Feststellung der Merkzeichen „G“(erhebliche Beeinträchtigungen der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und „B“ (Notwendigkeit ständiger Begleitung)

oder

  • einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein wegen der Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und gleichzeitig Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 sowie Feststellung der Merkzeichen „G“ und „B“

oder

  • Morbus-Crohn bzw. Colitis-Ulcerosa mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 deswegen

oder

  • doppeltem Stoma mit Auswirkungen auf die Gehfähigkeit (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung)

Der Antrag auf diese Ausnahmegenehmigung ist bei der Stadt Falkenberg/Elster, Einwohnermeldeamt  zu stellen. Die ärztliche Feststellung der Voraussetzungserfüllung wird vom Versorgungsamt im Rahmen der Amtshilfe getroffen.
Diese Sonderregelung schließt die Nutzung von speziell durch Verkehrszeichen gekennzeichneten Parkplätzen für schwerbehinderte Menschen (Behindertenparkplätze) nicht generell bundesweit ein.

In Berlin und Brandenburg ist es jedoch aufgrund einer Sondervereinbarung dieser Bundesländer möglich mit den Parkausweisen (blau oder orange) auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen zu parken.

 

Klicken Sie hier, um sich den "Gleichstellungs-Parkausweis" anzusehen.

Rechtsgrundlagen

Notwendige Unterlagen

Schwerbehindertenausweis
Bescheid vom Versorgungsamt
Lichtbild (für blauen Parkausweis)

Kosten

keine

 

Die Ausstellung von Parkerleichterungen ist für den berechtigten Personenkreis gebührenfrei.

 

Ansprechpartner

Rechts- und Ordnungsamt
Petra Finke
Markt 3

Telefon (035365) 41125
Telefax (035365) 41122