Wohnberechtigungsbescheinigung


Beschreibung

Der Besitz eines Wohnberechtigungsscheines ist die Voraussetzung für den Bezug einer öf­fentlich geförderten Wohnung. Wohnberechtigungsscheine können Wohnungssuchende erhal­ten, wenn ihr Gesamtjahreseinkommen und das Jahreseinkommen aller mitziehenden familien- bzw. haushaltsangehörigen Personen zusammen die gesetzlich vorgegebene Ein­kommensgrenze nicht übersteigt: Einkommensgrenzen: (gelten ab 01.01.2002)

Zur Ermittlung des Jahreseinkommens jeder zum Haushalt gehörenden Person werden die letzten 12 Monate vor der Antragstellung als Bewertungszeitraum herangezogen. Die einzu­reichenden Einkommensunterlagen müssen diesen Zeitraum vollständig belegen. Der WBS kann nur für den angestrebten Hauptwohnsitz beantragt werden. Er besitzt eine Gültigkeit von einem Jahr ab Ausstellungsdatum. Antragsberechtigt ist jeder volljährige Bürger. Alle mitzie­henden Personen müssen zur Familie bzw. zum Haushalt gehören. Der Antrag muss eigen­händig von allen volljährigen mitziehenden Personen unterschrieben sein. Bei der Vergabe eines WBS werden folgende Bezugsberechtigungen unterschieden:

Ein WBS wird in Abhängigkeit von der angemessenen Wohnraumgröße vergeben (gültig seit 01.01.2002):

HaushaltsangehörigeWohnungsgrößeAnzahl der Wohnräume
1 Personenhaushaltbis zu 50 qmoder 2 Wohnräume
   
2 Personenhaushaltbis zu 65 qmoder 2 Wohnräume
   
3 Personenhaushaltbis zu 80 qmoder 3 Wohnräume
   
4 Personenhaushaltbis zu 90 qmoder 4 Wohnräume
   
für jede weitere Person10 qm 

Ein zusätzlicher Wohnraum von je 10 qm ist möglich: zur Berücksichtigung a) besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse eines Haushaltsangehörigen oder b) eines nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarfes oder zur Ver­meidung einer besonderen Härte.

 

Antragstellung per Fax nicht möglich!

Antragstellung per E-Mail nicht möglich!


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen


Gebühren

Es wird eine Gebühr in Höhe von 15,00 € erhoben.


Weiterführendes

Amtlicher Vordruck zur Beantragung eines Wohnberechtigungsscheines

 Mit Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft vom 28. November 2013, veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg Nummer 52 vom 18. Dezember 2013 ist der dort veröffentlichte Vordruck zur Beantragung eines Wohnberechtigungsscheines ab 19. Dezem­ber 2013 als amtlicher Vordruck einheitlich im Land Brandenburg zu verwenden.


http://www.mil.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.350664.de