Rechts- und Ordnungsamt

Reisegewerbekarte, beantragen


Kurzinformationen

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben:

 

 

Wer ein Reisegewerbe ausüben will, bedarf der Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 GewO, die so genannte Reisegewerbekarte.

 

Der Inhaber der Reisegewerbekarte ist verpflichtet, diese während der Ausübung des Gewerbes mit sich zu führen. Übt der Reisegewerbetreibende die Tätigkeit nicht in eigener Person aus, ist er verpflichtet, den im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn diese in unmittelbaren Kundenkontakt treten sollen.

 

 


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

 

Zur Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers sind weiterhin folgende Unterlagen beizubringen:

 

 

Beides sollte nicht älter als 3 Monate sein und ist beim Einwohnermeldeamt des Wohnsitzes zu beantragen!


Fristen

keine


Gebühren

Gemäß Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Europaangelegenheiten (MWEGebO) vom 14. Januar 2011 in der zur Zeit gültigen Fassung:

 

unbefristete Erteilung einer Reisegewerbekarte 40,00 bis 500,00 Euro
befristete Erteilung je angefangenes Jahr 20,00 bis 150,00 Euro
Verlängerung der Geltungsdauer 10,00 bis 75,00 Euro
Änderung der zugelassenen Tätigkeit 30,50 bis 103,00 Euro
Ausstellung einer Zweitschrift 15,50 Euro

Ansprechpartner

Simone Müller
Zimmer 11
Heinrich-Zille-Str. 9a
Telefon (035365) 41132
Telefax (035365) 41138