Rechts- und Ordnungsamt

Personalausweis, vorläufiger


Kurzinformationen

Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 Grundgesetz, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen.

 

Grundsätzlich ist ein Personalausweis nur dann erforderlich, wenn Sie nicht im Besitz einen gültigen Reisepasses sind.

 

Wenn sofort (z.B. aufgrund eines Verlustes oder Diebstahls) ein Personalausweis benötigt wird, können Sie einen vorläufigen Personalausweis erhalten. Gleichzeitig muss ein Antrag auf einen "normalen" Personalausweis gestellt werden.

 

Jede Person darf nur einen Personalausweis oder vorläufigen Personalausweis besitzen.

 

Der vorläufige Personalausweis ist 3 Monate gültig.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen


Fristen

sofortige Mitnahme


Gebühren

Für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises werden Gebühren i.H.v. 10,00 € erhoben.
Die Gebühren sind grundsätzlich bei der Antragstellung zu zahlen.


Ansprechpartner

Petra Finke
Markt 3
Telefon (035365) 41125
Telefax (035365) 41122