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Rechts- und Ordnungsamt

Melderegister, Auskunft erteilen


Kurzinformationen

einfache Melderegisterauskunft:

 

Jeder Bürger, der im Meldebereich der Stadt Falkenberg/Elster gemeldet ist, hat das Recht, kostenlos und schriftlich Auskunft über die Daten zu erhalten, die über ihn im Melderegister gespeichert sind.

 

Aber auch Dritte erhalten in bestimmtem Umfang Auskunft. Auf schriftliche oder persönliche Anfrage gibt das Einwohnermeldeamt folgende Auskünfte:

 

  • Vor- und Familienname
  • Anschrift
  • Doktorgrad

 

Die Auskunft erfolgt über einen computermäßigen Ausdruck. Es genügt die persönliche mündliche oder schriftliche Antragstellung im Einwohnermeldeamt.


erweiterte Melderegisterauskunft:

 

Die Beantragung einer erweiterten Melderegisterauskunft setzt voraus, dass der Auskunftssuchende ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Es ist daher der Zweck zu prüfen, für den der Auskunftsempfänger die Daten verwenden will.

 

Häufig vorkommende Fälle sind Anfragen von Gläubigern (auch zukünftigen Gläubigern) oder Wirtschafts- bzw. Kreditauskunfteien über frühere Namen und Anschriften zum Zwecke der Bonitätsprüfung bei einer Kreditentscheidung. Mit dieser Datenrecherche am früheren Wohnort wird z.B. die Einsichtnahme in das bei Amtsgerichten geführte Schuldnerverzeichnis möglich.

 

Möglich sind aber auch ideelle Interessen, z.B. das Interesse an der Durchführung ernsthafter Forschungsvorhaben (Ahnenforschung).

 

Ein berechtigtes Interesse ist i.d.R. auch dann anzunehmen, wenn z.B. ein Rechtsanwalt die erbetenen Daten zur Rechtsverfolgung (Klageerhebung) oder Rechtsverteidigung benötigt.


Rechtsgrundlagen

Brandenburgisches Meldegesetz


Notwendige Unterlagen

einfache Melderegisterauskunft:

 

Nach dem Melderechtsrahmengesetz (§ 21 Abs. 1) darf die Meldebehörde eine einfache Melderegisterauskunft erteilen. Sie ist von keinerlei Voraussetzungen abhängig. Zu beachten sind jedoch von Amtswegen bestimmte Ausschlussgründe und die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Vor- und Familienname sowie die Anschrift (auch der Doktortitel) offenkundig sind und jedermann zugänglich gemacht werden können (z.B. Telefonverzeichnis).

 

Ausschlussgründe: gem. § 21 Abs. 5-7 MRRG

 

Der Betroffene macht glaubhaft, dass ihm oder einer anderen Person mit der Erteilung der Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann. Die eingetragene Auskunftssperre ist befristet. Die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 bis 4 des Personenstandsgesetzes darf nicht gestattet werden (angenommene Kinder, nichteheliche oder für ehelich erklärte Kinder, Transsexuelle ...).

 

schutzwürdige Interessen des Betroffenen: gem. § 6 MRRG
 

  • allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
  • Recht auf informationelle Selbstbestimmung
  • alle anderen verfassungsrechtlich geschützten Positionen des Bürgers

 

nicht schutzwürdig:

 

  • z.B. Verdeckung einer Straftat oder
  • das Verlangen des Betroffenen, seine von ihm erhobenen Meldedaten überhaupt nicht mehr weiter zu verarbeiten, insbesondere nicht an andere Behörden oder Privatpersonen zu übermitteln

 

Eine Ermittlung, ob es sich um schutzwürdige oder nicht schutzwürdige Interessen handelt, kann nur unter Abwägung der sich konkret gegenüberstehenden Interessen im Einzelfall erfolgen.

 

Zu berücksichtigen wäre z.B. der Zweck der Verarbeitung und das soziale Umfeld des Betroffenen (Bewohner/in) einer Obdachlosensiedlung, eines Frauenhauses oder Patient eines psychiatrischen Krankenhauses).

 

 

erweiterte Melderegisterauskunft:

 

Mit dem Melderechtsrahmengesetz (§ 21 Abs. 2) wird der Meldebehörde erlaubt, nachstehende Daten an einen Auskunftsersuchenden zu erteilen.

 

  • Vor- und Familienname
  • Anschrift
  • Doktortitel
  • Tag und Ort der Geburt
  • frühere Vor- und Familiennamen
  • Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht
  • Staatsangehörigkeiten
  • frühere Anschriften
  • Tag des Ein- und Auszugs
  • gesetzlicher Vertreter
  • Sterbetag und -ort

 

Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.

 

Ein rechtliches Interesse liegt vor, wenn die Kenntnis der erbetenen Daten zur Durchsetzung bereits bestehender, nicht also künftig möglicher Rechtsansprüche erforderlich ist. Die Vorschrift dient dem Gläubigerschutz, weil durch sie verhindert werden soll, dass sich jemand aufgrund der Benachrichtigung seinen Verpflichtungen aus vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnissen durch Wechsel seines Wohnortes entziehen kann.


Gebühren

Die Gebühr für die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft beträgt 10,00 €.

 

Die Gebühr für die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft beträgt 12,00 €.

 

Sie ist stets im Voraus zu entrichten (Bareinzahlung, EC-Karte, Scheck, Lastschrift, Überweisung).


Ansprechpartner

Petra Finke
Markt 3
Telefon (035365) 41125
Telefax (035365) 41122

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