Rechts- und Ordnungsamt

Beglaubigung, Unterschrift


Kurzinformationen

Die Beglaubigung einer Unterschrift darf nur durch eine Behörde oder Verwaltung vorgenommen werden, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.

 

 


Rechtsgrundlagen

Verwaltungsverfahrensgesetz(VwVfG) des Landes Brandenburg vom 26.02.1993 §§ 33 und 34


Notwendige Unterlagen

Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen und anerkannt wird.

Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er muss enthalten,

  1. die Bestätigung , dass die Unterschrift echt ist,
  2. die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Unterschrift beglaubigt wird, sowie die Angabe, ob sich der für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewissheit über diese Person verschafft hat und ob die Unterschrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist,
  3. den Hinweis, dass die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist,
  4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel.

Eine Beglaubigung darf nicht vorgenommen werden für

  1. Unterschriften ohne zugehörigen Text,
  2. Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen ( Erklärung muss in Schriftform durch einen Notar beglaubigt werden).

Gleiches gilt für die Beglaubigung von Handzeichen.


Gebühren

Gemäß Gebührenverordnung des Ministers des Innern - GebOMI - werden für die

 

 

erhoben.

 

Gebührenverordnung des Ministers des Innern - GebOMI


Ansprechpartner

Petra Finke
Markt 3
Telefon (035365) 41125
Telefax (035365) 41122