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Negativzeugnis für gefährliche Hunde nach § 8 (3) HundehV, beantragen


Beschreibung

Bei Hunden folgender Rassen sowie deren Kreuzungen ist nach der vorliegenden Hundehalterverordnung von der Eigenschaft eines gefährlichen Hundes auszugehen.

- Alano
- Bullmastiff
- Cane Corso
- Dobermann
- Dogo Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastin Espanol
- Mastino Napolitano
- Perro de Presa Canario
- Perro de Presa Mallorquin
- Rottweiler

Der Hundehalter kann im Einzelnen der örtlichen Ordnungsbehörde nachweisen, dass der gehaltene Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist.


Notwendige Unterlagen

- Vom Hundehalter ist ein Antrag auf Erteilung eines Negativzeugnisses zu stellen. - Der Nachweis, dass ein Hund nicht gefährlich ist, ist erst mit dessen vollendetem ersten Lebensjahr zulässig. Der Hund ist dazu einem Sachverständigen vorzustellen, welcher ein Negativgutachten erstellt, woraus das Wesen des Hundes ersichtlich ist. - Der Hund ist dauerhaft mit einem Mikrochip-Transponder gemäß ISO-Standart zu kennzeichnen (beim Tierarzt). - Zum Nachweis der Zuverlässigkeit legt der Hundehalter ein Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz vor. Das Führungszeugnis wird beim Einwohnermeldeamt der Stadt Falkenberg/Elster beantragt. Sind alle Voraussetzungen erfüllt und wurde die Gefährlichkeit des Hundes widerlegt, wird durch die örtliche Ordnungsbehörde ein Negativzeugnis erstellt, aus welchem hervorgeht, dass der beschriebene Hund keiner Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 HundehV bedarf. Das Negativzeugnis verliert mit dem Wechsel des Hundehalters sowie nach der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes seine Gültigkeit. Der Hund erhält eine grüne Plakette. Bestätigte Sachverständige können im Sachbereich Einwohnermeldewesen/ allg. Ordnungsbehördliche Angelegenheiten hinterfragt werden.


Gebühren

Negativzeugnis: Einmalgebühr in Höhe von 25 EUR

 

Gemäß Bundeszentralregistergesetz wird für das Führungszeugnis eine Gebühr von 13,00 € erhoben. Die Kosten für einen Mikrochip-Transponder müssen beim jeweiligen Tierarzt erfragt werden. Für die Vorstellung des Hundes bei einem Sachverständigen zur Begutachtung wird eine Gebühr von ca. 51,30 € fällig.

Die Gebühr für die Erteilung eines Negativzeugnisses durch die Ordnungsbehörde wird entsprechend der 2. Verordnung zur Veränderung der Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern vom 10.Mai 2005 (GVBl. II S. 122) erhoben.

 


Formulare

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