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Hund, gefährlicher


Beschreibung

 

Bei Hunden folgender Rassen sowie deren Kreuzungen ist nach der vorliegenden Hundehalterverordnung von der Eigenschaft eines gefährlichen Hundes auszugehen.

- American Pitbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Staffordshire Bullterrier
- Tosa Inu

Die Gefährlichkeit dieser Rassen und Kreuzungen kann nicht widerlegt werden. Hunde dieser Rassen dürfen nicht nach Deutschland eingeführt oder verbracht werden. Die Haltung dieser Rassen bedarf der Erteilung einer Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.

 


Notwendige Unterlagen

 

Vom Hundehalter ist ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes zu stellen. Das berechtigte Interesse zum Halten eines gefährlichen Hundes ist im Antrag nachzuweisen. Die Haltung in Mehrfamilienhäusern bedarf der Prüfung. Die Erlaubnis erhält nur, wer das 18.Lebensjahr vollendet hat. Der Hund ist dauerhaft mit einem Mikrochip-Transponder gemäß ISO-Standart zu kennzeichnen (beim Tierarzt). Zum Nachweis der Zuverlässigkeit legt der Hundehalter ein Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz vor. Das Führungszeugnis wird beim Einwohnermeldeamt der Stadt Falkenberg/Elster beantragt. Der Hundehalter hat den Nachweis der Sachkunde zu erbringen, dass er über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr ausgeht. Die Sachkundeprüfung ist bei einem Sachverständigen abzulegen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt und alle erforderlichen Unterlagen eingereicht, wird durch die Ordnungsbehörde die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes erteilt. Alle zwei Jahre nach der Erteilung hat der Hundehalter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit erneut der Ordnungsbehörde nachzuweisen. Der Hund erhält eine rote Plakette.

 


Gebühren

 

Gemäß Bundeszentralregistergesetz wird für das Führungszeugnis eine Gebühr von 13,00 € erhoben. Die Kosten für einen Mikrochip-Transponder müssen beim jeweiligen Tierarzt erfragt werden. Für die Vorstellung des Hundes bei einem Sachverständigen zur Begutachtung wird eine Gebühr von ca. 51,30 € fällig.
Die Gebühr für Amtshandlungen nach der Hundehalterverordnung werden durch die Ordnungsbehörde entsprechend der 2. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern vom 10.Februar 2005 (GVBl. II S. 122) Tarifstelle 8.2. erhoben.

 


Formulare

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