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Amt für Finanzen

Hundesteuer


Kurzinformationen

 

 

Hundesteuer – Anmeldung

 

Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder –

wenn der Hund ihm durch Geburt von einer ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt Falkenberg/Elster anzumelden.

Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Meldung beim Ordnungsamt der Stadt Falkenberg/Elster gemeldet und bei einer vom Ordnungsamt bestimmten Stelle abgegeben wird.

Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

 

 

Hundesteuer – Abmeldung

 

Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder verstorben ist oder nachdem der Halter aus der Stadt Falkenberg/Elster weggezogen ist, bei der Stadt Falkenberg/Elster schriftlich abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Stadt Falkenberg/Elster zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen


 


Gebühren


Die Hundesteuer richtet sich nach der gültigen Hundesteuersatzung der Stadt Falkenberg/Elster.

 

1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam
 

a) nur ein Hund gehalten wird 30,00 EUR
b) für den 2. Hund 35,00 EUR
c) für den 3. und jeden weiteren Hund 40,00 EUR

 

(2) Abweichend vom Absatz 1 beträgt die Steuer für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 3 dieser Satzung jährlich 150,00 € je Hund. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Hundehalter durch Vorlage eines Negativzeugnisses im Sinne des § 8 Abs. 3 der Hundehalterverordnung (HundehV) vom 16. Juni 2004 (GVBI. II/04 S. 458) nachweisen kann, dass der von ihm gehaltene Hund nach § 2 Abs. 3 keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch und Tier aufweist.


Ansprechpartner

Petra Pejs
Markt 18
Telefon (035341) 4717232
Telefax (035341) 155500


Formulare

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