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Amt für Finanzen

Grundsteuer


Kurzinformationen

Die Grundsteuer gehört zu den so genannten Realsteuern. Die Regelungen des Grundsteuergesetzes berechtigen die Gemeinde von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuern zu erheben. Unterschieden wird zwischen

- der Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Flächen (agrarisch), sowie
- der Grundsteuer B für sonstige und unbebaute Grundstücke (baulich).

Die Grundsteuerfestsetzung durch die Gemeinde wird in der Regel auf der Basis eines Grundsteuermessbescheides des zuständigen Finanzamtes durchgeführt.

Die Feststellung des Einheitswertes und Berechnung des Grundsteuermessbetrages erfolgt zum 01.01. des auf das Ereignis (Anschaffung oder Änderung) folgenden Jahres. Der Grundsteuermessbetrag bildet die Grundlage des Grundsteuerbescheids der Stadt. Zur Berechnung der Grundsteuer wird der Grundsteuermessbetrag mit dem jeweiligen Hebesatz der Stadt vervielfacht. Steuerpflichtig für das lfd. Jahr ist derjenige, dem am 01.01. des betreffenden Jahres vom Finanzamt das steuerliche Eigentum zugerechnet ist.

Bei einem Eigentumswechsel bleibt die Steuerpflicht bis zur Zurechnungsfortschreibung des Finanzamtes auf den Erwerber - unbeschadet eventueller anderslautender Vereinbarungen - bestehen. Die Grundsteuer wird durch Bescheid festgesetzt und jeweils mit einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Bei jährlicher Zahlung ist die Zahlung jeweils am 01.07. fällig.

Notwendige Unterlagen


Die wichtigste Voraussetzung für die Veranlagung der Grundsteuer gegenüber dem Käufer eines Grundstückes ist stets die Vorlage des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes.

Gebühren

Die Hebesätze für die Grundsteuer werden jährlich mit der Haushaltssatzung festgesetzt.

Ansprechpartner

Petra Pejs
Markt 18
Telefon (035341) 4717232
Telefax (035341) 155500

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